Pfändungsschutz auf Girokonten bald möglich
Am 1. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft, wodurch Neuerungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich der Pfändung von Kontoguthaben veranlasst werden. Die wohl größte Neuerung wird die Einführung des Pfändungsschutzkontos, auch nur P-Konto genannt, was für Schuldner eine viel größere Flexibilität und Unabhängigkeit darstellt.
Bisher haben es Pfändungskunden eher schwer. Sobald der Beschluss bei der Bank eintrifft, kommt es zur Blockade. Das gesamte Girokonto wird für jegliche Verfügungen gesperrt. Abgesehen von den pfändungsfreien Beträgen darf man über das Guthaben nur verfügen, wenn man einen entsprechenden Gerichtsentscheid über einen Freibetrag vorlegen kann. Dieser wiederum ist üblicherweise nur bis zum nächsten Zahlungstermin gültig und musst dann erneut bewirkt werden.
Mit der Neuregelung soll es den Schuldner sowie den Banken etwas einfacher gemacht werden. Jede Person darf ein Pfändungsschutzkonto führen, worauf ein Grundfreibetrag von 985,15 Euro verfügbar ist. Diese Summe ist – unabhängig von der Art der Geldeingänge (Lohn, ALG, etc.) – pfändungsfrei und steht dem Kontoinhaber monatlich zur Verfügung. Die Möglichkeit der gerichtlichen Freigabe bleibt aber weiterhin bestehen, denn manche Schuldner bekommen beispielsweise mehr Lohn als der Grundfreibetrag hergibt. Zudem werden zusätzlich zum Basispfändungsschutz weitere Zahlungen berücksichtigt, die den Grundbetrag erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld etc.
Anders als bei den bisherigen Guthabenkonten kommt beim P-Konto die Schufa ins Spiel. Die Banken sind berechtigt, die Führung eines Pfändungsschutzkontos an die SCHUFA Holding AG zu melden und Auskünfte einzuholen. Dadurch wird gewährleistet, dass kein Missbrauch begangenen und pro Person tatsächlich nur ein P-Konto geführt wird.
Erläuterungen zum P-Konto gibt es hier >>
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